AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr
Abteilung Verkehrsrecht
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109
Niederösterreichische
Verkehrsorganisationsgesellschaft m.b.H.
Riemerplatz 1
3100 St. Pölten
Beilagen
RU6-E-2870/002-2010 Parie B
12908 30. September 2011
Betrifft
Dauernd eingestellte Eisenbahnstrecken Gstadt - Ybbsitz, km 0,000 bis km 5,862, und Waidhofen
an der Ybbs - Lunz am See, km 5,673 bis km 53,780, Auflassungsverfahren
hier: Verfügungen gemäß § 29 Abs. 2 EisbG
Bescheid
Es wird wie folgt entschieden:
I.
Über die
- in der von der Juhász & Markgraf Verkehrsconsulting OG erstellten Unterlage
„Auflassungsverfahren gemäß § 29 EisbG Maßnahmen bei der dauernd eingestellten Strecke
Gstadt – Ybbsitz von Bahn-km 0,196 bis Bahn-km 5,862“ vom 22. September 2011 und
- in der von der Juhász & Markgraf Verkehrsconsulting OG erstellten Unterlage
„Auflassungsverfahren gemäß § 29 EisbG Maßnahmen bei der dauernd eingestellten Strecke
Gstadt – Göstling an der Ybbs von Bahn km 5,679 bis Bahn-km 43,870“ vom 22. September
2011
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enthaltenen Maßnahmen hinaus (diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses
Bescheides) sind von der Niederösterreichischen Verkehrsorganisationsgesellschaft mbH als
Inhaberin der dauernd eingestellten Eisenbahnstrecken Gstadt – Ybbsitz, km 0,000 bis km 5,862,
und Waidhofen an der Ybbs – Lunz am See, km 5,673 bis km 53,780, – vorbehaltlich der
Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes – DMSG – bis spätestens
31. Dezember 2012folgende Beseitigungsmaßnahmen und Vorkehrungen zu treffen:
1) Am jeweiligen Ende der Bahnstrecke sind Gleisabschlüsse anzubringen, und zwar auf der
ehemaligen Bahnstrecke Waidhofen an der Ybbs – Lunz am See auf Höhe km 5,679 und
auf der ehemaligen Bahnstrecke Gstadt – Ybbsitz auf Höhe km 0,196. Auf diesen
Gleisabschlüssen sind die Signale „Weiterfahrt verboten“ anzubringen.
2) Bei den bestehenden Eisenbahnkreuzungen sind die Sicherungseinrichtungen und die
Gefahrenzeichen („Bahnübergang ohne Schranken“, „Bahnübergang mit Schranken“
und „Baken“) auf den zuführenden Straßenzügen zu entfernen. Weiters sind
aufgebrachte Haltelinien, Sperrlinien und Warnmarkierungen zu entfernen.
3) Allfällige in den von der Niederösterreichischen Verkehrsorganisationsgesellschaft mbH
übermittelten Unterlagen nicht angeführten Bauwerke und baulichen Anlagen sind bis
zumindest 0,5 m unter das Bodenniveau abzutragen, unterirdische Hohlräume (z.B. Keller)
sind vollvolumig mit tragfähigem Material zu verfüllen. Durch einen etwaigen Abtrag
entstandene Böschungen sind auf eine Neigung von 2:3 oder flacher abzuflachen.
4) Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides gemäß § 29 Abs. 4 EisbG
ist der Eisenbahnbehörde jährlich im Juli, beginnend im Jahr 2012, ein Bericht über
das Ergebnis der Kontrolle sämtlicher der Entwässerung dienenden Einrichtungen, ob sich
diese in einem ordnungs- und funktionsfähigen Zustand befinden, vorzulegen, wobei hier
auch über die dabei festgestellten Mängel und die vorgenommenen Mängelbeseitigungsbzw.
Instandsetzungsarbeiten zu berichten ist.
Mit dem gegenständlichen Bescheid wird nicht über die hinsichtlich km 43,889 bis km 53,780 der
dauernd eingestellten Eisenbahnstrecke Waidhofen an der Ybbs – Lunz am See erforderlichen
Beseitigungsmaßnahmen und Vorkehrungen abgesprochen.
Rechtsgrundlage:
§ 29 Abs. 1 und 2 Eisenbahngesetz 1957 – EisbG
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II.
Die Niederösterreichische Verkehrsorganisationsgesellschaft mbH hat Kommissionsgebühren in
Höhe von
€ 593,40 (43 halbe Stunden à € 13,80) innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraftdieses Bescheides mit dem beigeschlossenen Zahlschein an das Amt der NÖ Landesregierung zu
entrichten.
GA Bautechnik vom 27.4.2011 15/2 Stunden 1 Amtsorgan € 207,--
GA Wasserbautechnik vom 3.5.2011 15/2 Stunden 1 Amtsorgan € 207,--
GA Abfallwirtschaft vom 26.8.2011 13/2 Stunden 1 Amtsorgan € 179,40
Gesamt 43/2 Stunden € 593,40
Rechtsgrundlagen:
§ 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976
III.
Nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 werden der Niederösterreichischen
Verkehrsorganisationsgesellschaft mbH folgende Verwaltungsabgaben vorgeschrieben:
gemäß Tarifpost 7 (Vidierungen)
€ 3,20 x 6 =
€ 19,20Die Verwaltungsabgaben sind innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides mit
dem beigeschlossenen Zahlschein an das Amt der NÖ Landesregierung zu überweisen.
Rechtsgrundlagen:
§ 78 AVG
IV.
Die seitens der Gemeinde Hollenstein an der Ybbs und des Vereines „Ybbstalbahn
Entwicklungsgemeinschaft“, beide vertreten durch Herrn Dr. Matthias Göschke, Rechtsanwalt, im
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Rahmen der am 22. März 2011 in Ybbsitz abgehaltenen Ortsverhandlung erhobenen
Einwendungen werden mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Auch wird die von der Gemeinde St. Georgen am Reith im Rahmen der am 22. März 2011 in
Ybbsitz abgehaltenen Ortsverhandlung geltend gemachte Forderung nach ordentlichen
Projektsunterlagen und einer neuerlichen Durchführung einer Verhandlung mangels Parteistellung
als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 29 Eisenbahngesetz 1957 – EisbG
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. November 2010, RU6-E-
2870/001-2010, wurde der ÖBB-Infrastruktur AG die Bewilligung für die dauernde Einstellung des
Eisenbahnbetriebes auf der ÖBB-Strecke Gstadt – Ybbsitz (km 0,000 bis km 5,862) mit 11.
Dezember 2010, 24.00 Uhr, erteilt und gleichzeitig die Konzession der ÖBB-Infrastruktur AG
insoweit für erloschen erklärt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. November 2010, RU6-E-
2865/001-2010, wurde der ÖBB-Infrastruktur AG die Bewilligung für die dauernde Einstellung des
Eisenbahnbetriebes auf dem Streckenteil von km 5,673 bis km 53,780 der ÖBB-Strecke
Waidhofen an der Ybbs – Lunz am See mit 11. Dezember 2010, 24.00 Uhr, erteilt und gleichzeitig
die Konzession der ÖBB-Infrastruktur AG insoweit für erloschen erklärt.
Mit Schreiben vom 16. März 2011 zeigte die Niederösterreichische
Verkehrsorganisationsgesellschaft mbH (kurz: NÖVOG) als Inhaberin der Strecken bzw.
Streckenteile
„- Gstadt (km 5,679) bis Göstling (km 43,889) und
- Gstadt (km 0,196) bis Ybbsitz (km 5,862)“
die hier beabsichtigten Beseitigungs- sowie Vorkehrungsmaßnahmen an.
Die ÖBB-Infrastruktur AG teilte dazu mit Schreiben vom 18. März 2011 Folgendes mit:
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„Dieser bescheidmäßig betriebseingestellte Streckenteil wurde auf Basis der amtsbekannten
Grundsatzvereinbarung zwischen der Republik Österreich, dem Land Niederösterreich, der ÖBBInfrastruktur
AG und weiteren Firmen des ÖBB Konzerns mit 12.12.2010 der
Niederösterreichischen Verkehrsorganisationsgesellschaft mbH, Riemerplatz 1, 3100 St. Pölten
(NÖVOG) übergeben. Die ÖBB-Infrastruktur AG ist somit im Abtragsverfahren infolge
Inhabereigenschaft der NÖVOG nicht legitimiert, sondern Partei des Abtragsverfahrens ist lediglich
die NÖVOG als Inhaber.
Normadressat nach § 29 Eisenbahngesetz 1957 ist der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn
siehe auch Catharin Anm 3 zu § 29 EisbG in Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz (2007), wo
bezüglich des Inhabers vermerkt ist
, ‚... Das kann im Falle, dass die Eisenbahn nach Einstellungveräußert wurde, der Erwerber der Eisenbahn einschließlich ihrer Anlagen und Einrichtungen, das
können aber auch andere sein, denen einzelne Teile, etwa einzelne Objekte, überlassen werden.’
,oder auch Liebmann/Netzer, EisbG, 2. Auflage (2008), § 29, RZ 1, zweiter Satz
: ‚Normadressatensind Inhaber solcher Anlagen isd zivilrechtlichen Vorschriften’
.Siehe auch VwGH 2000/04/0197 vom 21.11.2001:
‚Inhaber’ ist, wer eine Sache in seinerGewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des so
genannten Eigentümerwillens nicht.
Auch die gleich gelagerte Angelegenheiten regelnde Gewerbeordnung verwendet den Begriff des
Inhabers, ohne nähere Definition. Es wird davon ausgegangen, dass hier die entsprechende
Bestimmung des ABGB gilt (§ 309 erster Satz ABGB lautet
: ‚Wer eine Sache in seiner Macht oderGewahrsame hat, heißt ihr Inhaber.’)
. Die Entscheidungen zur Gewerbeordnung können daherauch zur Auslegung des Inhaberbegriffs des Eisenbahngesetzes herangezogen werden.
Aus all den oben genannten Gründen nimmt die ÖBB-Infrastruktur AG daher nicht an der obigen
Verhandlung teil.“
Im Rahmen des Auflassungsverfahrens wurde am 22. März 2011 eine Ortsverhandlung in Ybbsitz
abgehalten, die 14 halbe Stunden dauerte. Dabei wurde u.a. Folgendes festgehalten:
„D) Erklärungen
- des rechtsfreundlichen Vertreters der Gemeinde Hollenstein an der Ybbs und der Ybbstalbahn
Entwicklungsgemeinschaft:
[…]
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Namens der von ihm vertretenen Personen erhebt Dr. Göschke folgende Einwendungen:
1) Die Frist zwischen Anberaumung der Verhandlung (Behördenschreiben vom Donnerstag,
17.3.2011) und dem Zeitpunkt der Verhandlung (Dienstag, 22.3.2011, 09.00 Uhr) ist keinesfalls
‚angemessen’ und für eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die Verhandlung, insbesondere
angesichts der Komplexität des Verhandlungsgegenstandes, vollkommen ungenügend. So war
es den von Dr. Göschke vertretenen Parteien in der kurzen Frist, insbesondere wegen des
dazwischen liegenden Wochenendes, unmöglich, Akteneinsicht zu nehmen. Selbst mit einer
Akteneinsicht wäre es nicht möglich gewesen, die äußerst komplexen Fragestellungen mit
einem Sachverständigen ausreichend zu erörtern. In der Kürze der Ausschreibungsfrist ist
daher ein schwerwiegender Verfahrensmangel zu sehen, der eine erschöpfende Erörterung
der Angelegenheit sowie eine das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf
Parteiengehör sicherstellende Verhandlung verunmöglicht und die Verfahrensrechte der
Parteien daher verletzt.
2) Die Aktivlegitimation der NÖVOG ist nicht gegeben: Die NÖVOG erwarb die
verfahrensgegenständlichen Liegenschaften von der ÖBB-Infrastruktur AG. Dieser Kaufvertrag
wurde nie nach § 25 EisbG genehmigt, so dass die Rechtsfolge der absoluten Nichtigkeit und
damit die Unwirksamkeit dieses Rechtsgeschäftes eintreten. Die NÖVOG hat zu keinem
Zeitpunkt Eigentum an den Liegenschaftsanteilen erworben.
3) Das Einstellungsverfahren gemäß § 28 EisbG ist nicht rechtskräftig abgeschlossen, weshalb
die Voraussetzung für die Durchführung des Auflassungsverfahrens gemäß § 29 EisbG nicht
vorliegt: Die im Verfahren gemäß § 28 EisbG Bescheid erlassende Behörde war gemäß Art. 10
ff B-VG sowie den einschlägigen Bestimmungen des EisbG für die Erlassung dieses
Bescheides nicht zuständig. Weiters wurde dieser Bescheid nicht sämtlichen am Verfahren
beteiligten Parteien zugestellt, so dass schon allein deshalb die formelle Rechtskraft (und
damit die materielle Rechtskraft) nicht eingetreten ist und insbesondere wurde der Bescheid
nie den von Dr. Göschke vertretenen Parteien zugestellt. Weiters ist der Einstellungsbescheid
inhaltlich unrichtig. Mangels Kenntnis des Bescheides seien - ohne Anspruch auf
Vollständigkeit - folgende Punkte hervorgehoben:
Tatsächlich ist der Betrieb der Strecke alles andere als ‚wirtschaftlich unzumutbar’. Sowohl die
Interessentensuche als auch ein Betriebsangebot der Bayrischen Oberlandbahn hat ergeben,
dass die Strecke wirtschaftlich geführt werden kann. Gemäß § 28 EisbG, dies insbesondere im
Lichte der EBRV zur EisbG-Novelle 1998, besteht im Falle, dass ein Infrastrukturunternehmen
eine Eisenbahnstrecke nicht mehr betreiben möchte, aber ein Dritter ein Interesse am Betrieb
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der Strecke hat, die Verpflichtung, die Strecke samt eisenbahnrechtlicher Betriebspflicht an
diesen Dritten zu übertragen. Die in § 1a EisbG vorgenommene Differenzierung zwischen
vernetzten und nicht vernetzten Bahnen, welche im Ergebnis auf die Spurweite der
betreffenden Bahnlinie abstellt, ist EU-rechtswidrig, weil die Eisenbahnliberalisierungsrichtlinie
eine derartige Differenzierung nicht vorsieht und diese Differenzierung zur Folge hat, dass
bestimmte Eisenbahnlinien, darunter die Ybbstalbahn, gemeinschaftsrechtwidrig von der
Anwendung der Eisenbahnliberalisierungsrichtlinie einfachgesetzlich ausgenommen werden
würden. Der augenscheinlich einzige Grund für die ‚im Eiltempo durchgepeitschte’ versuchte
Demontage der Ybbstalbahn ist offenbar weder ein rechtlich zwingender noch ein wirtschaftlich
gebotener, zumal die Kosten der Errichtung des Radweges ein Vielfaches der Kosten der
Einrichtung eines kombinierten Tourismusbahn-/Radverkehrs betragen. Politische
Grundsatzentscheidungen vermögen zwingende Vorschriften nicht zu substituieren.
4) Die Nachnutzung der Eisenbahntrasse für andere als Eisenbahnzwecke ist nach wie vor
vollkommen ungeklärt: Weder besteht die nötige Rechtssicherheit, dass die vermeintlich im
Eigentum der NÖVOG stehenden Liegenschaften, auf welchen der Radweg errichtet werden
soll, tatsächlich im Eigentum der NÖVOG stehen (§ 25 EisbG), noch ist klar, in welchem
Umfang diese Liegenschaften an die Rechtsnachfolger der seinerzeit zu Gunsten der
Errichtung einer Eisenbahnlinie enteigneten Liegenschaftseigentümer zu erstatten sein
werden. Schließlich ist die aktuelle Widmungslage ‚Eisenbahnanlage’, eine Umwidmung in
‚Gemeindestraße’ bzw. ‚Radweg’ wurde bislang offenbar nicht einmal angestrebt. Auch von
daher liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der zum Zwecke der Errichtung eines
Radweges geplanten Abbaumaßnahmen nicht vor.
5) Die auf der Hand liegenden baubewilligungsrechtlichen Erfordernisse (Wegfall der
eisenbahnrechtlichen Baubewilligung und Entstehen einer Bewilligungspflicht nach der NÖ
Bauordnung) sowie straßenrechtlichen Bewilligungserfordernisse sind vollkommen ungeklärt,
auch diesbezüglich enthält das Einreichprojekt keinerlei Ausführungen.
6) Das Einreichprojekt enthält keine überprüfbaren Ausführungen, Beschreibungen und Pläne
betreffend die derzeitige Schutzfunktion der Eisenbahnanlage im Falle von Hochwässern, die
möglichen Folgen eines Abbaus dieser Eisenbahnanlagen und beabsichtigte Maßnahmen zur
Hintanhaltung dieser Folgen. Weiters enthält das Projekt keine Ausführungen, wie der
Hochwasserschutz während der Bauphase (nach Abtragung und vor Neuerrichtung von als
Hochwasserschutz fungierenden Bauteilen) sichergestellt werden soll. Details zu solchen
Maßnahmen sollten sinnvollerweise mit den örtlich kompetenten Entscheidungsträgern, das
sind insbesondere Bürgermeister, Wegereferenten und Leiter der Einsatzkräfte, im Detail
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besprochen und ausgearbeitet werden. Es ist nicht Aufgabe der verhandlungsführenden
Behörde, unvollständige und im Hinblick auf die auf der Hand liegenden Fragen letztlich
dilettantische Projektunterlagen stunden- und tagelang nachzubessern, ebenso wenig, wie es
Pflicht der Behörde ist, in ‚vorauseilendem Gehorsam’ gleichsam überfallsartig kurze Fristen für
die Vorbereitung und Anberaumung einer derart komplexen Verhandlung vorzusehen. Vielmehr
bestünde das richtige Vorgehen darin, die Projektunterlagen zur Verbesserung, Ergänzung und
insbesondere zur Beibringung der erforderlichen Nachweise an den Antragsteller, der auch bei
der heutigen Verhandlung ganz offenbar nicht vorbereitet war, zurückzustellen sowie mit einer
angemessenen Vorfrist einen erneuten Verhandlungstermin anzuberaumen. Dr. Göschke stellt
daher den Antrag, der Verhandlungsleiter wolle die Verhandlung abbrechen, dem Projektwerber
auftragen, er solle die erforderlichen ergänzenden Unterlagen und Nachweise beibringen sowie
einen erneuten Verhandlungstermin mit einer Frist von zumindest 4 Wochen zwischen dem
Einlangen der ergänzenden Unterlagen und Nachweise bei der Behörde und den erneuten
Verhandlungstermin anberaumen.
7) In eventu zu den vorstehenden Einwendungen, die auf eine Abweisung des Projektantrages im
Grunde nach hinzielen, erhebt Dr. Göschke namens der von ihm vertretenen Parteien folgende
weiteren Einwendungen:
Das folgende Projekt hat hohe Risiken für die Anrainer und betroffenen Gemeinden, was Fragen
des Hochwasserschutzes, des Grundwasserschutzes, der Abfallwirtschaft (Kontaminationsrisiko
sowie Risiko der Verbreitung von Kontaminationen im Zuge des beabsichtigten Abbaus) sowie der
gleichen Erreichbarkeit von Ortsteilen im Falle des Hochwassers betrifft. Sollte die Behörde den
Projektsantrag daher nicht ohnehin abweisen, wären in den Bescheid entsprechende Auflagen
aufzunehmen. Ebenso wären in den Bescheid Auflagen des Inhalts aufzunehmen, dass vor Beginn
von Abbauarbeiten ein detaillierter Kontaminationsnachweis einschließlich umfassender Pläne
(beinhaltend auch Ablaufpläne) betreffend die Entsorgung kontaminierter Materialien vorzulegen
und behördlich ergänzend zu bewilligen ist.
Dr. Göschke stellt namens der von ihm vertretenen Parteien daher folgende Anträge:
1. den Antrag des Projektwerbers mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, wie
insbesondere vorher in den Einwendungen ausgeführt, abzuweisen;
in eventu
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2. den Antrag des Projektwerbers mangels Vorliegens der Aktivlegitimation, wie insbesondere
vorher in den Einwendungen ausgeführt, zurückzuweisen;
in eventu
3. dem Projektwerber eine Frist von 8 Wochen einzuräumen, innerhalb welcher er die
Projektunterlagen so nachbessern kann, dass sie in technisch-fachlicher Hinsicht
bewilligungsfähig sind, die am Verfahren beteiligten Parteien nach Einlangen der ergänzten
Projektunterlagen bei der Behörde vom Einlangen derselben zu verständigen sowie einen
Termin für eine erneute Verhandlung anzuberaumen, welcher nicht früher als 4 Wochen nach
dem Zeitpunkt der Verständigung liegen darf, sodass die Parteien die Möglichkeit haben, sich
unter Beiziehung von Sachverständigen ordnungsgemäß auf die Verhandlung vorzubereiten
sowie nach Durchführung der ergänzenden Verhandlung unter zusätzlicher Hinzuziehung von
Sachverständigen aus dem Bereich Wildbachverbauung und Hochwasserschutz,
Abfallwirtschaft, Grundwasserschutz sowie Geophysik/Erdrutschungen den Projektantrag abbzw.
zurückzuweisen;
in eventu
4. dem Projektwerber jene Auflagen aufzutragen, welche erforderlich sind, um die gesetzlich
geschützten Rechte der Parteien sowie sonstiger Dritter, insbesondere zum Schutz vor
Hochwasser und sonstigen Eigentumsbeschädigungen oder -beeinträchtigungen, zu wahren.
- des Vertreters des Magistrates der Stadt Waidhofen an der Ybbs:
Vorbehaltlich allfälliger Beschlussfassungen durch die Kollegialorgane der Stadt Waidhofen an der
Ybbs wird erklärt, dass der Stadt Waidhofen an der Ybbs durch die verfahrensgegenständliche
Entfernung von Eisenbahnanlagen keine Kosten entstehen dürfen. Dies gilt auch für den allfälligen
Verbleib von Anlagenteilen sowie Kunstbauten, wie z. B. Eisenbahnbrücken. Weiters ist vor einem
allfälligen Abbau der Eisenbahnkreuzung mit der LB 31 eine Verhandlung gemäß § 90 StVO 1960
durchzuführen, zu der auch Vertreter der Gemeinden aus dem Oberen Ybbstal zu laden sind.
- des Bürgermeisters der Gemeinde St. Georgen am Reith:
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Aufgrund dessen, dass keine Projektunterlagen zur Einsichtnahme aufgelegt worden sind bzw.
heute vorgelegt wurden, ist keine Sicherheit im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit
und zur Vermeidung von Schäden auf öffentlichem oder privatem Gut gegeben.
Die Thematik des Hochwasserschutzes, des Wasserabflusses, der Rekultivierung von Bahndamm
und der weitere Bestand der Objekte (Brückenbauwerke und Durchlässe) konnte bei der heutigen
Verhandlung nicht geklärt werden.
Die Gemeinde St. Georgen am Reith fordert ‚ordentliche’ Projektunterlagen und die neuerliche
Durchführung einer Verhandlung.
Die Gemeinde St. Georgen am Reith stimmt aus heutiger Sicht dem Auflassungsverfahren nach
§ 29 EisbG nicht zu.
E) Gemeinsame Stellungnahme der Amtssachverständigen für Bau- und Wasserbautechnik
Im Zuge der Verhandlung wurde von den Vertretern der NÖVOG dargestellt, dass auf der
gesamten Strecke der Oberbau (Schienen, Schwellen) entfernt wird. Der Gleisschotter wird
planiert und gewalzt. Die Bahndammkrone soll in der Höhenlage nicht verändert werden.
Die Bahngräben, die Entwässerungsdurchlässe und die Durchlassbauwerke für dauernd
wasserführende Gerinne bleiben unverändert vorhanden.
Die Brücken sollen grundsätzlich im Bestand belassen werden, wobei Sicherungsmaßnahmen
gegen Absturz vorgesehen werden.
Für eine (abschließende) Beurteilung sind aus fachlicher Sicht folgende Unterlagen erforderlich:
Technischer Bericht:
•
Auflistung sämtlicher Kunstbauten mit Angabe der Kilometrierung und Beschreibung dergeplanten Maßnahmen für jedes Bauwerk im Einzelnen
•
Darstellung eventuell sich einstellender Veränderungen für den Hochwasserabfluss (HW 30,HW 100, entnommen aus der ABU Ybbs bzw. aus den Gefahrenzonenplänen der WLV)
- 11 -
•
Darstellung der eventuell sich einstellenden Änderungen in der EntwässerungssituationPlanbeilagen:
•
Lageplan im geeigneten Maßstab mit Darstellung des Bestandes (vor allem der Kunstbauten,Bahngräben etc) und der geplanten baulichen Änderungen
•
Regelquerschnitt mit Einzeichnung des Bestandes und der baulichen ÄnderungenBezüglich der Beurteilung der zu entsorgenden bzw. im Untergrund verbleibenden Materialien wird
vorgeschlagen, einen Amtssachverständigen für Deponietechnik beizuziehen.
F) Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb
Für die Beurteilung am heutigen Tag wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:
- Übersichtskarte im Maßstab 1:20 000 (Projektstudie Ybbstalradweg)
- Geplante Abtragungsmaßnahmen – Projekt Radweg Abschnitt Waidhofen/Ybbs – Lunz am See,
von km 5,679 bis km 43,889
- Geplante Abtragungsmaßnahmen – Abschnitt Gstadt – Ybbsitz, von km 0,196 bis km 5,862
Bei der Beurteilung wird aus eisenbahnfachlicher Sicht davon ausgegangen, dass die
aufzulassende Bahnstrecke Waidhofen an der Ybbs – Lunz am See in Teilabschnitten als
Radroute nachgenutzt wird.
Für die Bahnstrecke Gstadt – Ybbsitz liegt zwischen km 0,196 und km 5,862 keine Nachnutzung
vor. Die Gleisanlagen und Schwellen sollen hier zur Gänze abgetragen werden.
Aus eisenbahntechnischer Sicht werden bei der Auflassung der gegenständlichen
Streckenabschnitte nachstehende Maßnahmen für erforderlich erachtet:
Bahnstrecke Gstadt – Ybbsitz:
1) Abtrag der Schienen und Schwellen zwischen km 0,196 und km 5,862
2) Die bestehenden Bahnsteige sind zu entfernen.
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3) Bei den querenden Straßen sind das Straßenprofil und die Nivellette durchzuziehen. Im Bereich
der bestehenden Eisenbahnkreuzungen sind die Straßen für den anfallenden Fahrzeugverkehr
zu dimensionieren und straßenbaumäßig zu befestigen.
4) Bei den bestehenden Eisenbahnkreuzungen sind die Sicherungseinrichtungen zur Gänze
abzutragen (es handelt sich dabei um Signale, Schaltstationen, Andreaskreuze, Schrankensowie
Lichtzeichenanlagen).
5) Auf den zuführenden Straßenzügen sind die Gefahrenzeichen ‚Bahnübergang ohne Schranken’
bzw. ‚Bahnübergang mit Schranken’ und die Verkehrszeichen ‚Baken’ zu entfernen. Weiters
sind aufgebrachte Haltelinien, Sperrlinien und Warnmarkierungen zu entfernen.
6) Bei Beibehaltung der bestehenden Eisenbahnbrücken sind beim Abtrag der Schienen die
verbleibenden Lücken mittels Riffelblech vollflächig abzudecken.
Bahnstrecke Gstadt – Lunz am See:
1) Abtrag der Schienen und Schwellen zwischen km 5,679 und km 43,889
2) Die bestehenden Bahnsteige sind zu entfernen.
3) Bei den querenden Straßen sind das Straßenprofil und die Nivellette durchzuziehen. Im Bereich
der bestehenden Eisenbahnkreuzungen sind die Straßen für den anfallenden Fahrzeugverkehr
zu dimensionieren und straßenbaumäßig zu befestigen.
4) Bei den bestehenden Eisenbahnkreuzungen sind die Sicherungseinrichtungen zur Gänze
abzutragen (es handelt sich dabei um Signale, Schaltstationen, Andreaskreuze, Schrankensowie
Lichtzeichenanlagen).
5) Auf den zuführenden Straßenzügen sind die Gefahrenzeichen ‚Bahnübergang ohne Schranken’
bzw. ‚Bahnübergang mit Schranken’ und die Verkehrszeichen ‚Baken’ zu entfernen. Weiters
sind aufgebrachte Haltelinien, Sperrlinien und Warnmarkierungen zu entfernen.
6) Bei Beibehaltung der bestehenden Eisenbahnbrücken sind beim Abtrag der Schienen die
verbleibenden Lücken mittels Riffelblech vollflächig abzudecken.
Am jeweiligen Ende der Bahnstrecke sind Gleisabschlüsse anzubringen, und zwar auf der
Bahnstrecke Waidhofen an der Ybbs – Lunz am See auf Höhe km 5,679 und auf der Bahnstrecke
Gstadt – Ybbsitz auf Höhe km 0,196. Auf diesen Gleisabschlüssen sind die Signale ‚Weiterfahrt
verboten’ anzubringen.“
Mit Schreiben vom 1. April 2011 wurden seitens der NÖVOG technische Berichte und
Planunterlagen übermittelt.
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Das Bundesdenkmalamt teilte mit Schreiben vom 15. April 2011, GZ 34.974/1/2011, – unter
Hinweis auf die Bescheide vom 11. März 1999, GZ 34.974/2/98, und vom 14. März 2003, GZ
34.974/2/2003, – Folgendes mit:
„Gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz bedarf jede Veränderung eines Denkmals der Bewilligung des
Bundesdenkmalamtes. Dementsprechend sind für Veränderungen an denkmalgeschützten
Objekte der Ybbstalbahn (Brücken und Hochbauten It. beiliegenden Denkmalbescheiden) mit dem
Antrag auf Bewilligung unterfertigte Pläne samt Baubeschreibung in ausreichendem Umfang in
zweifacher Ausfertigung beizubringen.
Sinnvollerweise sind beabsichtigte Veränderungen bereits im Planungsstadium mit dem
Bundesdenkmalamt abzuklären, sodass die Einreichunterlagen bereits über einen abgestimmten
Inhalt verfügen. Die Genehmigungspflicht umfasst ebenso beabsichtigte Demontage- und
Sicherungsarbeiten.“
Das abschließende Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 27. April 2011,
BD2-VT-5043/001-2011, lautet wie folgt:
„Befund:
Strecke Gstadt – Ybbsitz, km 0,196 bis km 5,862
Folgende Unterlagen wurden mit Schreiben der Abteilung RU6 vom 5. April 2011 übermittelt und
standen für den heutigen Lokalaugenschein zur Verfügung. Es wird angemerkt, dass dieser
Streckenabschnitt größtenteils am 22.3.2011 besichtigt wurde.
•
Ergänzung zum techn. Bericht: Maßnahmen:-
bei Brücken-
bei Durchlässen-
bei Mauern-
bei Rohrdurchlässen-
bei Gebäuden und deren Zubehör-
bei Entwässerungsanlagen und Bahngräben•
Pläne: Übersichtsplan-
Auflistung der Mauern inkl. Stammblätter-
Streckenplan M 1:2000, 17.11.2010, bestehend aus 3 PlänenStrecke Waidhofen /Ybbs bis Lunz am See, km 5,679 bis km 43,889
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Folgende Unterlagen wurden mit Schreiben der Abt. RU6 vom 5. April 2011 übermittelt und
standen für den heutigen Lokalaugenschein zur Verfügung. Dieser Abschnitt wurde am 18. April
2011 zur Gänze besichtigt.
•
Ergänzung zum technischen Bericht: Maßnahmen:-
bei Brücken-
bei Durchlässen-
bei Mauern-
bei Rohrdurchlässen-
bei Gebäuden und deren Zubehör-
bei Entwässerungsanlagen und Bahngräben•
Pläne:-
Auflistung der Mauern inkl. Stammblätter-
Streckenplan M 1:2000, 17.11.2010, bestehend aus 19 PlänenZusätzlich wurde ein technischer Bericht zum Projekt Radweg mit einer Auflistung der
Brücktragwerke und Hochbauten vom 18.3.2011 dem ASV für Bautechnik übergeben und wird
dieser zum Akt genommen.
Für beide Bahnstrecken sind folgende Maßnahmen im Zuge des Auflassungsverfahrens geplant:
teilweiser Abbau des Oberbaues:
-
Abbau der Schienen und Schwellen-
Planieren und Walzen des Gleisschotters. Die Oberkante des derzeitigenGleisschotters soll auch der zukünftigen Oberkante nach Planieren und Walzen
entsprechen
Unterbau bleibt zur Gänze erhalten
Brücken:
Sämtliche Brückentragwerke bleiben erhalten und werden mittels engmaschigem Zaun auf
Widerlagern und anschließenden Flügelmauern gegen Betreten gesichert. Ein Zutrittsverbot wird
angebracht. Einbau einer Bedielung in Form von Riffelblech oder Holzschwellen. Fortführung der
regelmäßigen Inspektionen, Wartungen und Instandhaltungen nach eisenbahntechnischen
Vorschriften für konstruktive Ingenieurbauwerke.
Durchlässe:
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Sämtliche Durchlässe bleiben erhalten und werden mittels engmaschigem Zaun auf Widerlagern
und anschließenden Flügelmauern gegen betreten gesichert. Ein Zutrittsverbot wird angebracht.
Fortführung der regelmäßigen Inspektionen, Wartungen und Instandhaltungen nach
eisenbahntechnischen Vorschriften für konstruktive Ingenieurbauwerke.
Mauern:
In Abänderung zum technischen Bericht werden bei Höhen über 1,0 m Absturzsicherungen auf
Länge der bestehenden Absturzgefahr errichtet. Fortführung der regelmäßigen Inspektionen,
Wartungen und Instandhaltungen nach eisenbahntechnischen Vorschriften für weitere Anlagen
des Fahrweges.
Rohrdurchlässe:
Sämtliche Rohrdurchlässe bleiben erhalten und werden dauerhaft funktionsfähig erhalten.
Fortführung der regelmäßigen Inspektionen, Wartungen und Instandhaltungen nach
eisenbahntechnischen Vorschriften für weitere Anlagen des Fahrweges.
Gebäude und deren Zubehör:
Beibehaltungen der Wartungen, Inspektionen und Instandhaltungen nach eisenbahntechnischen
Vorschriften für weitere Anlagen des Fahrweges, Überprüfung der technischen
Gebäudeausrüstung nach entsprechenden Bestimmungen.
Entwässerungsanlagen, Bahngräben:
Die Entwässerungsanlagen und Bahngräben bleiben erhalten und werden dauerhaft funktionsfähig
erhalten. Fortführung der regelmäßigen Inspektionen, Wartungen und Instandhaltungen nach
eisenbahntechnischen Vorschriften für weitere Anlagen des Fahrweges.
Die Durchführung der Maßnahmen im Zuge der Auflassung (§ 29 EisbG idgF) werden von einer
gem. § 40 EisbG idgF befugten Person überwacht. Die Erfüllungsmeldung an die Behörde erfolgt
durch eine gem. § 40 EisbG idgF befugte Person.
Gutachten:
- 16 -
Für die in den Projektsunterlagen angeführten Bauwerke und baulichen Anlagen ist bei
Durchführung bzw. bei Einhaltung der ebenfalls angeführten Maßnahmen eine ausreichende
Sicherheit vorhanden, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden.
Bei nicht angeführten Bauwerken und baulichen Anlagen ist folgende Auflage einzuhalten.
1. Die Bauwerke und baulichen Anlagen (Gebäude, Laderampen, Brücken, Widerlager,
Stützmauern, Schächte usw.) sind bis zumindest 0,5 m unter das Bodenniveau abzutragen,
unterirdische Hohlräume (z.B. Keller) sind vollvolumig mit hygienisch einwandfreiem
Material kraftschlüssig zu verfüllen. Durch den Abtrag entstandene Böschungen sind mind.
auf eine Neigung von 2:3 (bzw. im Bedarfsfalle flacher) abzuflachen.
Sämtliche Bauwerke, bei denen sich nachträglich eventuell herausstellt, dass sie nicht in
eine andere Rechtsmaterie übernommen werden, sind ebenfalls abzutragen und ist
Auflagenpunkt 1 einzuhalten.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sich diese Beurteilung auf die jeweils im Befund
ausgewiesene Kilometrierung bezieht. Die Beurteilung der abschnittsweise neben der Bahn
vorhandenen Felswände ist nicht Gegenstand dieses Gutachtens.“
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstattete am 3. Mai 2011, GBA P-H-13648/002-
2011, nachstehendes Gutachten (Anmerkung: da der Befund wortgleich mit jenem des
Amtssachverständigen für Bautechnik vom 27. April 2011 ist, wird von dessen neuerlichen
Wiedergabe abgesehen):
„
GUTACHTENDie im Zuge des Verfahrens nach § 29 EisbG idgF, RU6-E-2870/002-2010, am 22.03.2011 und am
19.4.2011 durchgeführten Lokalaugenscheine und die oben aufgelisteten Unterlagen haben
Folgendes ergeben:
Die Beurteilung bezieht sich ausschließlich auf die oben beschriebenen Streckenabschnitte der
beiden Bahnstrecken.
Bei den eingereichten Maßnahmen werden Anlagenteile der Bahntrasse beider Eisenbahnstrecken
teilweise abgebaut und teilweise belassen.
Abbau von
- 17 -
- Schienen und Schwellen
Belassen von
- Bahndämmen
- Gleisschotter auf der Trasse
- Durchlässen durch die Bahndämme
- Entwässerungsanlagen und Bahngräben entlang der Trasse
- Mauern entlang der Trasse
- Brücken entlang der Trasse
Ein Abbau sämtlicher Anlagenteile der Bahntrassen ist nicht vorgesehen.
Durch die in den Projektsunterlagen beschriebenen Maßnahmen kommt es zu keiner Veränderung
hinsichtlich
- des Hochwasserabflusses
- der Quantität des Oberflächenabflusses
- der Qualität des Oberflächenabflusses
in Bezug auf den Betriebszustand der Bahnanlagen.
Aufgrund der Tatsache, dass der größte Teil der Anlagenteile der beiden Bahnstrecken weiterhin
bestehen bleibt, sind Dauervorschreibungen aus Sicht der Wasserbautechnik erforderlich, um
Schäden an öffentlichem oder privatem Gut vermeiden zu können.
Folgende
Auflagen sind zu berücksichtigen:1. Die Bauführungen in Gerinnen haben im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer, der
zuständigen Wasserbauverwaltung, dem Fischereiberechtigten sowie dem
Erhaltungsverpflichteten zu erfolgen.
2. Die Lagerung oder Manipulation mit Wasser gefährdenden Stoffen (Treibstoffe, Schmiermittel
etc.) ist im Abflussquerschnitt verboten. Das Waschen von Geräten im Abflussquerschnitt ist
untersagt.
3. Bei Gefahr von Hochwasser sind unverzüglich die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
einzuleiten, um den vorhandenen Hochwasserschutz zu gewährleisten und ein ungehindertes
Abfließen der Hochwasserwelle zu ermöglichen.
- 18 -
4. Bei Abbrucharbeiten ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Bauschutt bzw.
Bauteile nicht in Gerinne hineinfallen.
5. Die Gerinnesohle in Brückenbereichen ist im natürlich vorhandenen Zustand zu belassen. Eine
allenfalls notwendige zusätzliche Absicherung der Widerlager ist unter Beachtung der
ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer auszuführen.
6. Die projektierte Konstruktionsunterkanten der Brückentragwerke darf durch Einbauten nicht
unterschritten werden.
7. Der wirksame Durchflussraum von Durchlässen ist frei von Einbauten zu halten.
8. Sämtliche Durchlässe, Bahngräben und Brücken sind funktionsfähig für den Wasserablauf zu
erhalten. Dazu sind
- abgetretene Stoffe
- Verklausungen
- Ablagerungen
aus den Bahngräben bzw. aus den Lichträumen der Brücken und Durchlässe rechtzeitig zu
entfernen.
9. Sämtliche wasserbaulichen Anlagenteile (Gewässerdurchlässe, Entwässerungsdurchlässe,
Brückenwiderlager, Brückenfundamente, Brückenflügelmauern, Entwässerungsgräben, etc.)
sind regelmäßig, jedenfalls aber nach Hochwasser- bzw. Starkregenereignissen, vom
Wartungsorgan zu kontrollieren. Schäden sind zu dokumentieren und unverzüglich zu beheben.
10. Sämtliche Baumaßnahmen sind unter den größtmöglichen Schutz bestehender Strukturen im
Flussbett/Bachbett und an den Ufern durchzuführen. Der vorhandene Uferbewuchs ist im
Rahmen der Baudurchführung weitgehendst zu erhalten bzw. wieder neu auszupflanzen.
11. Die Funktion rechtmäßig bestehender Kanäle und sonstiger Einbauten ist zu erhalten bzw.
nach Eingriffen wieder herzustellen. Erforderlichenfalls sind während der Bauzeit bzw. während
Erhaltungsarbeiten entsprechende Ersatzmaßnahmen durchzuführen.
12. Vorhandene Grenzzeichen im Arbeitsbereich sind vor Beginn der Arbeiten zu sichern. Nach
Abschluss der Bauarbeiten sind zerstörte oder vorübergehend entfernte Grenzzeichen im
Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern neu zu setzen.
13. Für die verbleibenden wasserbaulichen Anlagen sind ein Wartungsorgan und ein Stellvertreter
zu bestellen. Diese sind nachweislich einzuschulen und mit der Fertigstellungsmeldung der
Behörde bekannt zu geben.“
Der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft übermittelte nachstehendes Gutachten vom 26.
August 2011, GBA KR-H-6507/001-2011:
„
BEWEISTHEMA:- 19 -
Sind die von der NÖVOG nunmehr angezeigten Beseitigungsmaßnahmen und Vorkehrungen in
Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden an
öffentlichem oder privatem Gut, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden
Teilen der Eisenbahn verursacht werden könnten, ausreichend ODER bedarf es darüber hinaus –
unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Belange der öffentlichen
Sicherheit – in
abfallwirtschaftlicher Hinsicht weiterer amtswegiger Verfügungen.EINLASSUNGSVERANTWORTUNG:
Ich bin Dipl.-Ing. für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, war Amtssachverständiger für
Deponietechnik und Gewässerschutz von Anfang 1991 bis Ende 1994 und bin seit 1995
Amtssachverständiger für Wasserbautechnik und Techniker der NÖ-Rufbereitschaft für die
Festlegung von Sofortmaßnahmen nach Unfällen mit Gefahr der Verunreinigung von
Oberflächengewässern, Grundwässern und Böden.
In meiner 20-jährigen Amtssachverständigentätigkeit umfasste mein Aufgabenbereich anfangs fast
ausschließlich Ablagerungen, Deponien und Grundwasserschutz und zuletzt hauptsächlich
Abwasserreinigung, Wasserversorgung und Hochwasserschutz aber doch immer wieder auch
Boden- und Gewässerkontaminationen und Abfallablagerungen.
Das Beweisthema erfordert wegen des Satzes ‚in Hinblick bzw. insbesondere auf die Belange der
öffentlichen Sicherheit
eine eindeutige Einschränkung auf den Zuständigkeitsbereich einesSachverständigen für Wasserbau- und Deponietechnik sowie Gewässerschutz.
Da unter
öffentlicher Sicherheit unter anderem auch bau- und verkehrstechnische Belange,insbesondere Absturzsicherungen, Unfallverhütung, etc. verstanden werden können, und für
derartige Materien keine Einlassungsverantwortung übernommen wird, ist im folgenden Gutachten
der Terminus:
‚Belange der öffentlichen Sicherheit’ ausschließlich im Sinne des § 1 (3) lit. 8AWG 2002 zu verstehen.
BEFUND:
Laut der VHS vom 22.03.2011, Zl. RU6-E-2870/002-2010, zeigte die NÖVOG mit Schreiben vom
16.03.2011 (unter Vorlage von ergänzenden Projektsunterlagen am 01.04.2011) für die Strecken
bzw. Streckenteile
- Gstadt (km 5,679) bis Göstling (km 43,889) und
- Gstadt (km 0,196) bis Ybbsitz (km 5,862)
die hier beabsichtigten Beseitigungsmaßnahmen an, nämlich:
- Abtrag des Oberbaues (Schienen und Schwellen) auf diesen Strecken bzw. Streckenteilen und
- Planieren und Walzen des Gleisschotters.
- 20 -
Ergänzend wurde dazu bekannt gegeben, dass
- die Krone des Eisenbahnoberbaues in ihrer Höhenlage nicht verändert werden soll,
- die Bahngräben, die Entwässerungsdurchlässe und die Durchlassbauwerke für dauernd Wasser
führende Gerinne unverändert bestehen bleiben und
- die Brücken grundsätzlich im Bestand belassen werden, wobei Absturz-Sicherungsmaßnahmen
vorgesehen werden.
Am 17.08.2011 wurden die im Betreff genannten Strecken von 10.00 Uhr bis 17.15 Uhr besichtigt.
Eine Begehung dieser Strecken war nur eingeschränkt möglich. Es wurden aber alle
Bahnhofanlagen dieser Strecken begangen.
Strecke Gstadt-Ybbsitz:
Von Waidhofen/Ybbs bis zum Bahnhof Gstadt findet noch ein Eisenbahnbetrieb statt. Die
Gleiskörper des Bahnhofes Gstadt liegen in einem guten baulichen Zustand ohne
augenscheinliche Verunreinigung des Gleisschotters vor; bei den 3 Weichenstellvorrichtungen
wurden nur geringfügige Schmierfettverunreinigungen festgestellt.
Der Gleiskörper wurde bei km 0,5 und bei der Haltestelle Ederlehen auf jeweils ca. 200 m
begangen, ansonsten war der Streckenzustand vom Auto aus gut erkennbar. Der Gleiskörper liegt
durchwegs in einem guten bautechnischen Zustand vor, lediglich im Bahnhofsbereich von Ybbsitz
sind die Schwellen der Abstellgleise in einem schlechten Zustand. Der Gleisschotter ist
augenscheinlich nicht verunreinigt. Entlang der gesamten Strecke liegt bereits eine durchgehende
Verunkrautung des Gleiskörpers vor, die kurz vor Ybbsitz durch das indische Springkraut sehr
massiv ist. Vereinzelt wurde das Aufkommen von Fichte und Ahorn im Gleiskörper festgestellt.
Bei den 6 Weichen des Bahnhofs Ybbsitz wurden keine Schmierfettverunreinigungen im Bereich
der Weichenstellvorrichtungen festgestellt – offenbar wurde dieser Bahnhof in den letzten Jahren
nur für den Personenverkehr benutzt.
Strecke Gstadt-Göstling/Ybbs:
Bei km 6,15 wurde der Gleiskörper in einem guten bautechnischen Zustand ohne sinnlich
erkennbare Verunreinigung vorgefunden. Die Holzschwellen wurden fast zur Gänze im Jahr 1995
erneuert. Es war nur eine geringe Verunkrautung des Gleiskörpers feststellbar. Die
Eisenbahnanlage verläuft in weiterer Folge hauptsächlich rechtsufrig der Ybbs und ist dieser
Streckenbereich kaum mit Güterwegen aufgeschlossen.
Die nächste Überprüfung fand daher erst bei km 11,0 im Ried Hornleiten statt, wo die
Eisenbahnanlage die Ybbs quert. Flussabwärts wurde die Strecke auf 1 km begangen und dabei
festgestellt, dass hier die Schwellen ca. 1990 erneuert wurden. Der Gleiskörper befindet sich in
- 21 -
einem guten bautechnischen Zustand und es waren keine augenscheinlich erkennbaren
Verunreinigungen des Gleisschotters feststellbar. Die Verunkrautung des Gleisschotters ist
durchgehend und mäßig, bei km 10,5 ist jedoch eine massive Springkrautvegetation
aufgekommen.
Beim Bahnhof Opponitz wurde eine mäßige Verunkrautung, aber keine augenscheinliche
Verunreinigung des Gleisschotters festgestellt. Bei 4 von den 5 Weichenanlagen liegen aber
massive, schwarz-verfestigte Schmierfettablagerungen bei den Weichenstellvorrichtungen vor.
Beim Bahnhof Groß-Hollenstein liegen bei 3 von 8 Weichenanlagen deutliche schwarzverfestigte
Schmierfettablagerungen vor. Die Gleiskörper sind mäßig verunkrautet und frei von optisch
erkennbaren Verunreinigungen.
Beim Bahnhof St. Georgen war bei einer von 3 Weichenanlagen eine deutliche Ablagerung von
schwarz-verfestigtem Schmierfett feststellbar. Bei den Gleiskörpern des Bahnhofs war eine
geringe Verunkrautung, aber keine Verunreinigung feststellbar. Es hat dort aber schon ein
Aufwuchs von Ahornbäumchen begonnen.
Beim Bahnhof Göstling/Ybbs sind 5 von 8 Weichenanlagen mit schwarz-verfestigtem Schmierfett
verunreinigt. An den Gleiskörpern war keine Verunreinigung, ein nur geringer Unkraut- aber ein
deutlicher Baumaufwuchs (Weide, Esche, Ahorn) feststellbar.
Bei der Überprüfung der Bahnhöfe wurden jeweils die angrenzenden Freilandgleisstrecken auf ca.
100 m begangen, dabei konnte augenscheinlich keine Verunreinigung des Gleisschotters
festgestellt werden.
Von einem Triebwagenführer der ÖBB wurde mitgeteilt, dass auf diesen Strecken bzw.
Streckenteilen der Güterverkehr Anfang 2009 und der Personenverkehr im Juni 2009 eingestellt
worden sind.
GUTACHTEN:
Beim laufenden Verfahren handelt es sich um die Teilauflassung einer Eisenbahnanlage. Seitens
der NÖVOG wurde angezeigt, dass
1. die Entfernung der Eisenbahnschienen und Eisenbahnschwellen mit anschließendem Planieren
und Walzen des Gleisschotters auf den gegenständlichen, ca. 53,77 km Eisenbahnstrecken und
2. die Beseitigung von Bahnsteigen, von Gleisanlagen und Verkehrssicherheitseinrichtungen bei
Straßenquerungen und von Signalanlagen beabsichtigt ist.
Auf den Punkt 2., der nicht in meinen fachlichen Zuständigkeitsbereich fällt, wird in diesem
Gutachten nicht eingegangen.
Weiters zeigte die NÖVOG an, dass die entwässerungstechnischen Eisenbahn-Zweckbauten
(Brücken, Durchlässe, Bahngräben, etc.) instandgehalten werden.
- 22 -
Zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des WRG 1959 und des AWG 2002 und der
öffentlichen Sicherheit im Sinne des AWG 2002 ist besonders zu prüfen, ob die unter Punkt 1
angeführten Auflassungsmaßnahmen eine
- erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises, einen schädlichen
Einfluss auf natürliche Gewässer (Lauf, Höhe, Gefälle, Ufer, ökologische Funktionsfähigkeit) und
eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung bewirken können,
- ob schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze vermieden,
Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont und
nur solche Abfälle zurückbleiben, die zu keiner Gefährdung für nachfolgende Generationen
führen werden können,
- ob eine Sammlung und Behandlung von Teilen der Eisenbahnanlage als Abfall erforderlich ist,
damit keine Gefährdung der Gesundheit der Menschen bzw. unzumutbare Belästigungen für die
natürlichen Lebensbedingung von Tieren und Pflanzen oder für den Boden bewirkt werden
können und
- ob die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden nicht beeinträchtigt werden kann.
ABLAUF DER HOCHWÄSSER UND DES EISES:
Die gegenständlichen Eisenbahnanlagen wurden vor ca. 100 Jahren mit behördlicher Bewilligung
errichtet, dabei wurden die materiellrechtlichen Bestimmungen des WRG 1959 berücksichtigt.
Somit gelten alle für den Wasserablauf hergestellten Zweckbauten (Brücken, Durchlässe,
Bahngräben) als wasserrechtlich bewilligt.
Da diese Zweckbauten im Zuge der beantragten Auflassungsmaßnahmen nicht verändert werden,
ist mit Ausnahme der fachlichen Forderung nach Einhaltung der Instandhaltungsverpflichtung zu
diesen Zweckbauten nur festzuhalten, dass ich bei meinen bisherigen amtlichen Behandlungen
derartiger Eisenbahn-Zweckbauten festgestellt habe, dass die ca. 100 Jahre alten
Abflussbemessungen der Eisenbahningenieure dem heutigen Stand der Technik entsprechen und
diese Zweckbauten - unter der Voraussetzung einer laufenden und fachgerechten Instandhaltung
– weder den Hochwasser- und Eisablauf behindern bzw. beeinträchtigen noch den
Bodenwasserhaushalt nachteilig verändern.
Die Frage 2 auf Seite 5 der VHS vom 22.03.2011,
welche Prüfungen in Hinblick auf eine Änderungder Entwässerungssituation und welche Maßnahmen zur Hintanhaltung von Abwasser-
/Hochwassergefahren wegen des beabsichtigten Umbaues gesetzt werden
, lässt sichwasserfachlich einfach beantworten:
- 23 -
Durch die geplanten Auflassungsmaßnahmen kommt es zu keiner Änderung der derzeitigen, noch
immer behördlich bewilligten Abflussverhältnisse im Bereich der für den Wasserablauf
hergestellten, nach dem Stand der Technik bemessenen Eisenbahn-Zweckbauten, weil diese
bestehen bleiben und nicht umgebaut oder aufgelassen werden.
Die gegenständlichen Eisenbahnstrecken wurden für Abwasser-/Hochwasserschutzzwecke weder
geplant noch dafür bewilligt. Im Auflassungsprojekt ist deshalb aus fachlicher Sicht die Planung
von Maßnahmen zur Entschärfung bzw. Hintanhaltung von Abwasser-/Hochwassergefahren nicht
erforderlich.
Zur Antwort der NÖVOG auf diese Frage,
dass man im Zuge der Baumaßnahmen (es wirdangenommen, dass die Auflassungsmaßnahmen gemeint sind) feststellen werde, welche
Durchlässe geöffnet und welche geschlossen werden sollen
, ist fachlich zu fordern, dass alleEntwässerungszeckbauten, auch jene für nicht ständig Wasser führende Gerinne, im bewilligten
Zustand erhalten bleiben müssen!
Dies auch deshalb, weil Auflassungsmaßnahmen lediglich für den Gleisrostbereich (Schienen,
Schwellen und Gleisschotter) angezeigt wurden!
In den mit dem Schreiben vom 01.04.2011 übermittelten Projektsergänzungen (in der Ergänzung
zum technischen Bericht) verpflichtet sich die NÖVOG,
dass bei allen Brücken, Durchlässen undBahngräben - bis zur Überführung in einen anderen rechtlichen Konsens - die Inspektionen,
Wartungen und Instandhaltungen nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen für konstruktive
Ingenieurbauwerke beibehalten werden.
Da in der VHS eine diesbezügliche Frage offensichtlich unrichtig und widersprüchlich zum
vorgelegten Auflassungsprojekt beantwortet wurde, wird eine Auflage zur Sicherstellung der
Instandhaltung für erforderlich erachtet.
GEFAHR EINES SCHÄDLICHEN EINFLUSSES AUF NATÜRLICHE GEWÄSSER:
Durch die – wasserfachlich relevant – beantragten Auflassungsmaßnahmen (Entfernung des
Gleisrostes sowie Planieren und Walzen des verbleibenden Gleisschotters) kann kein schädlicher
Einfluss auf natürliche Gewässer bewirkt werden.
GEFÄHRDUNG DER TRINKWASSERVERSORGUNG:
Durch die – wasserfachlich relevant – beantragten Auflassungsmaßnahmen (Entfernung des
Gleisrostes sowie Planierung des Gleisschotters) kann kein schädlicher Einfluss auf die
Trinkwasserversorgung bewirkt werden.
SCHÄDLICHE EINWIRKUNGEN AUF MENSCH; FAUNA UND FLORA:
- 24 -
Die gegenständlichen Eisenbahnstrecken bestehen seit über 100 Jahren. Durch die vor über 2
Jahren stattgefundene Einstellung des Fahrbetriebes und die nunmehr geplante Entfernung der
Schienenanlagen und der Eisenbahnschwellen sowie Planierung des Gleisschotters können keine
schädlichen Einwirkungen auf Mensch, Fauna und Flora hervorgerufen werden.
SCHONUNG VON RESSOURCEN
Durch die – wasserfachlich relevant – beantragten Auflassungsmaßnahmen (Entfernung der
Schienenanlagen und der Eisenbahnschwellen sowie Planierung des Gleisschotters) wird kein
Ressourcenverbrauch bewirkt.
Die Eisenbahnschienen werden stofflich und die Eisenbahnschwellen werden entweder Ihrem
Einsatzzweck entsprechend wiedereingebaut oder thermisch verwertet werden. Der Gleisschotter
verbleibt an Ort und Stelle.
Dadurch werden die Ressourcen Rohstoffe, Energie und Deponievolumen größtmöglich geschont.
VERBLEIB VON ABFÄLLEN
Abfälle sind im AWG 2002 als jene beweglichen Sachen definiert, die unter die in Anhang 1
angeführten Gruppen fallen und deren sich der Besitzer entledigen will oder hat oder deren
Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen
Interessen nicht zu beeinträchtigen.
Bei den Eisenbahnschwellen handelt es sich um einen gefährlichen Abfall mit der
Schlüsselnummer 17207 (mit Teeröl imprägnierte Hölzer).
Dazu ist festzuhalten, dass laut dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 eine Wiederverwertung in
seinem Einsatzbereich zulässig ist; d.h., Bahnschwellen dürfen bei anderen Eisenbahnstrecken
wieder eingebaut werden.
Im Auflassungsbescheid wird deshalb die Auflage gefordert, dass die Eisenbahnschwellen
entweder einem befugten Abfallsammler übergeben werden und Entsorgungsnachweise vorgelegt
werden oder der zulässige Wiedereinsatzort bekannt gegeben wird.
Bei den Eisenbahnschienen samt den dazugehörigen Befestigungsmaterialien und
Weichenanlagen handelt es sich um einen wertvollen, nicht gefährlichen Eisenschrott, der
sicherlich einer stofflichen Wiederverwertung zugeführt werden wird.
In der örtlichen Überprüfung am 17.08.2011 wurde festgestellt, dass die Eisenbahnschienen nicht
verunreinigt sind, weshalb dessen weitere Verwertung nach dem Abbau nicht behördlich
überwacht werden muss.
- 25 -
Bei den Eisenbahnweichen in den Bahnhofsbereichen der gegenständlichen Eisenbahnstrecken
wurden aber Schmierfettverunreinigungen bei mehreren Weichenstellvorrichtungen vorgefunden.
Diese Schmierfette sind alt, schwarz verfärbt und verfestigt. Erfahrungsgemäß werden bei einem
Auslaugungsversuch wegen der Stoffart und des Stoffalters keine unzulässig hohen
Kohlenwasserstoffgehalte im Eluat feststellbar sein und dementsprechend ist keine Verunreinigung
des Bodens und Grundwassers zu befürchten.
Eine Belassung dieser insgesamt höchstens 2 dm³ großen Schmierfettmenge nach Vornahme der
beantragten Auflassungsmaßnahmen liegt aber nicht im Sinne der öffentlichen Interessen, wonach
die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß verunreinigt werden darf, zumal die Entfernung
der Hauptmasse des verfestigten Schmierfetts keinen großen Aufwand erfordert.
Es wird deshalb lediglich eine Auflage zur Entfernung der Hauptmasse dieser verfestigten
Schmierfette im Zuge der Vornahme der beantragten Auflassungsmaßnahmen gefordert, danach
können auch diese Metallteile einer stofflichen Verwertung zugeführt werden.
Der Gleisschotter von Bahnstrecken mit der Schlüsselnummer 31467 (mineralische Abfälle aus
dem Bauwesen) ist kein gefährlicher Abfall, er kann aber mit Rückständen von Ladungsverlusten
und Zugtoiletten, mit aliphatischen Kohlenwasserstoffen (KWges) von Treibstoff- und
Schmiermittelverlusten, mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von
Rückständen des Dampflokbetriebs und von Imprägnierungsmitteln der Holzschwellen sowie mit
Rückständen der Herbizidbehandlung verunreinigt sein.
Maßgebliche Schadstoffe sind PAK, KWges und Herbizide.
Mehrere in Österreich und Deutschland amtswegig beauftragte Untersuchungen haben ergeben,
dass in Bahnbereichen mit besonderer Nutzung, wie zB.: bei Haltebereichen vor Signalen, bei
Rangierbereichen von Bahnhöfen und Verladestellen höhere Schadstoffgehalte als auf den
Freilandstrecken vorliegen können.
Bei den gegenständlichen Bahnstrecken handelt es sich um Schmalspurbahnen mit geringer
Fahrfrequenz und wurde in der örtlichen Überprüfung am 17.08.2011 organoleptisch (durch
Geruch und Augenschein) festgestellt, dass (mit Ausnahme von einzelnen
Weichenstellvorrichtungen) der Gleisschotter auch in den Bahnbereichen mit besonderer Nutzung
(Rangier- und Verladebereich) offensichtlich unbelastet ist.
Außerdem zeigt der, auf den beiden Eisenbahnstrecken auf der gesamten Länge durchgehend
gering bis massiv aufgekommene Bewuchs des Gleisschotters, dass auch die organoleptisch nicht
erkennbare Herbizidbelastung sehr gering ist.
- 26 -
Eine Einsichtnahme in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ergibt, dass die über weite
Längen unmittelbar neben den gegenständlichen Bahnstrecken liegenden Detailwasserkörper
Ybbs_05 und Ybbs_06 in Bezug auf nationale Stoffe, national geregelte Schadstoffe und prioritäre
Schadstoffe unbelastet sind und einen Gütezustand von 1 bis 2 aufweisen.
In den chemisch-physikalischen und biologischen Untersuchung des Gütezustandes wurden keine
über dem Maß der Geringfügigkeit liegenden Schadstoffe festgestellt, diesbezüglich entsprechen
diese beiden Wasserkörper bereits dem Zielzustand der Wasserrahmenrichtlinie.
In den beantragten Auflassungsmaßnahmen ist eine Entsorgung des Gleisschotters der beiden
Streckenteile nicht enthalten. Der Gleisschotter soll nach der Entfernung der Schienen und
Schwellen an Ort und Stelle belassen werden.
Nach der Entfernung der in den Gleisschotter eingebetteten Schwellen wird die Gleisschotterkrone
ein sehr welliges Profil aufweisen: bei ca. 1,5 Schwellen je Meter Bahntrasse wird auf einen ca. 30
cm langen Gleisschotterabschnitt in der derzeitigen Höhenlage ein ca. 25 cm breiter
Gleisschotterabschnitt mit 15 cm unter der derzeitigen Höhenlage folgen. Aus diesem Grunde ist
eine Planierung und Walzung des Gleisschotters sinnvoll, um die Trasse weiter begehen bzw.
befahren zu können.
Die antragsgemäß vorgesehene Planierung und Einwalzung des Gleisschotters könnte laut dem
ergänzend vorgelegten Regelquerschnitt A vom 23.03.2011 auch für eine eventuelle Nachnutzung
der Bahntrasse als Radweg vorgesehen sein.
Für die öffentlichen Interessen sind aber sowohl die beantragte Walzung und Planierung des
verbleibenden Gleisschotters selbst als auch der Grund für diese Maßnahme unerheblich.
Wesentlich ist die Klärung der Frage, ob es sich bei dem Gleisschotter dieser
Streckenabschnitte, der nicht entsorgt werden soll, überhaupt um einen Abfall handelt und
ob von dem Gleisschotter eine Kontamination des Bodens und Grundwassers ausgehen
kann.
Vom Umweltbundesamt wurde im Jahr 2005 eine Detailstudie für den Abfallwirtschaftsplan 2006
mit dem Titel: ‚Abfallvermeidung und Verwertung von Baurestmassen’ veröffentlicht. In dieser
Studie wird ausgeführt, dass ein Großteil des bei Erneuerungsarbeiten des Gleiskörpers von ÖBBAnlagen
anfallenden Gleisschotters an der Baustelle nach einer Siebaufbereitung wiedereingebaut
wird und Gleisschotter als Abfall nur dann anfällt, wenn an der Baustelle weniger Gleisschotter
benötigt wird, als angefallen ist.
Ein Transport von übrig gebliebenem Gleisschotter von einer Baustelle auf eine andere erfolgt –
wegen mangelnder Zwischenlagerflächen und mangelnder Koordination zwischen den Leitern der
einzelnen Baustellen – nur selten.
- 27 -
Es ist also wie bei den Eisenbahnschwellen eine Wiederverwertung des Gleisschotters in seinem
Einsatzbereich zulässig.
Nach dem § 2 (3) Punkt 2 des AWG 2002 ist für Gleisschotter keine Behandlung als Abfall
erforderlich, solange er in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen
Verwendung steht.
Aus der Sicht des Boden- und Gewässerschutzes stellt sich die Situation wie folgt dar:
Solange der Gleisschotter in einer bestimmungsgemäßen Verwendung steht, ist er kein Abfall und
ist somit auch keine Behandlung des Gleisschotters im öffentlichen Interesse erforderlich -
unerheblich ob es sich um Gleisschotter von stark befahrenen Strecken wie der Westbahn oder
um gering befahrene Strecken wie bei der gegenständlichen Schmalspurbahn handelt.
Das heißt, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Gleisschotters nach (u.a.
österreichischer und deutscher) allgemeiner technischer und behördlicher Umweltschutz-
Fachmeinung keine Gefährdung der Gesundheit der Menschen, der natürlichen
Lebensbedingungen von Fauna und Flora und der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden
sowie keine Verunreinigung der Umwelt über dem geringfügigen bzw. unvermeidlichen Ausmaß zu
befürchten ist.
Erst wenn sich jemand des Gleisschotters entledigen will oder entledigt hat, ist eine Behandlung
als Abfall erforderlich, um zu vermeiden, dass stark kontaminierte Gleisschotteranteile gehäuft und
unkontrolliert in die Umwelt gelangen.
Sollten die gegenständlichen Bahnstrecken, zum Beispiel von der Ybbstalbahn
Entwicklungsgemeinschaft oder der Bayrischen Oberlandbahn, eisenbahnrechtlich weiter
betrieben werden, wird keine Kontaminationsuntersuchung des Gleisschotters für erforderlich
erachtet – weil der unverändert belassene Gleisschotter keinen Abfall darstellt.
Der Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 beschreibt die zulässigen Möglichkeiten der Verwertung und
fordert für die vorliegenden Streckenabschnitte, die nur eine geringe
Kontaminationswahrscheinlichkeit aufweisen, bei einer beabsichtigten Verwertung als Tragschicht
auf derselben Gleisbaustelle (on-site) lediglich eine Kontaminationsuntersuchung in Form einer
organoleptischen Befundung der Bahnstrecken durch eine externe befugte Person.
Ich, als externe, fachkundige Person habe diese Befundung im Auftrag der Behörde vorgenommen
und aufgrund der in den vorangegangenen Absätzen bereits dargestellten Befundungsergebnisse
ist fachlich festzustellen, dass die von der NÖVOG geplante Verwertung des Gleisschotters als
- 28 -
zukünftige Tragschichte, auch aus abfallwirtschaftlicher Sicht keiner weiteren amtswegigen
Verfügungen bedarf und keine weiteren Kontaminationsuntersuchungen erforderlich sind.
Der Gleisschotter würde nach dem Aufbringen einer bituminös stabilisierten Tragschichte für einen
allfälligen Radweg sogar einer - für die Umwelt vorteilhaften - geringeren Auswaschung
unterliegen. Bei einer geringeren Auswaschung würden allenfalls vorhandene geringfügige
Kontaminationen des Gleisschotters nur langsam und über einen längeren Zeitraum
ausgewaschen und könnten dadurch von den Mikroorganismen der Bodenschichten unter dem
Gleisschotter leichter und vollständiger abgebaut werden.
Weil die organoleptische Untersuchung des Gleisschotters aber nur eine geringe
Kontaminationswahrscheinlichkeit ergeben hat, bestehen aus der Sicht des Boden- und
Gewässerschutzes auch keine Bedenken gegen eine Belassung des Gleisschotters im derzeitigen
Zustand, zum Beispiel im Rahmen einer Wiederaufnahme des Eisenbahnbetriebes.
Aus fachlicher Sicht wird zusammenfassend zum Beweisthema festgestellt, dass aus gewässerund
abfallwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die gegenständlichen, von der NÖVOG
beantragten Auflassungsmaßnahmen bestehen, weil davon fremde Rechte und öffentliche
Interessen laut dem WRG 1959 und den AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden.
Dies insbesondere deshalb, weil nur ein geringer Teil der Eisenbahnanlage auf den
gegenständlichen Strecken aufgelassen wird (Entfernung der Gleise und Schwellen) und weil eine
Auflassung der wesentlich umfangreicheren, die öffentlichen Interessen berührenden
maßgeblicheren Teile der Eisenbahnanlage (Dämme, Einschnitte, Stützmauern, Brücken,
Durchlässe, Bahngräben, Gleisschotter, etc.) nicht beantragt wurde.
Damit bei der Umsetzung der Auflassungsmaßnahmen Abfälle ordnungsgemäß behandelt werden
und in der Folgezeit die für den Gebietswasserhaushalt (Abfluss und Bodenwasser) wichtigen
Zweckbauten (Brücken, Durchlässe und Bahngräben) ordnungsgemäß kontrolliert, instandgesetzt
und erhalten werden, ist die Vorschreibung folgender Auflagen erforderlich:
1. Vor dem Beginn des Abbaues des Gleisrostes auf den gegenständlichen Strecken sind die mit
schwarz-verfestigten Schmierfettablagerungen verunreinigten Weichenstellvorrichtungen der
Streckenbahnhöfe mechanisch zu reinigen. Das dabei anfallende Fett ist zu sammeln und
einem befugten Sammler zu übergeben. Diese Reinigungsmaßnahmen sind fotographisch zu
dokumentieren (Foto von allen Weichenstellvorrichtungen vor der Reinigung mit Aufnahme der
Weichennummer, Foto von den verschmutzten Vorrichtungen nach der Reinigung mit
Aufnahme der Weichennummer).
- 29 -
2. Unverzüglich nach dem Abbau des Gleisrostes sind die Holzschwellen einem befugten Sammler
zu übergeben. Bei der Strecke Gstadt - Ybbsitz werden ca. 8207 Schwellen mit einem Gewicht
von ca. 4100 kN anfallen, bei der Strecke Gstadt – Göstling/Ybbs werden ca. 67350 Schwellen
mit einem Gewicht von ca. 33700 kN anfallen.
3. Die Fotodokumentation entsprechend Auflage 1, die Entsorgungsnachweise für die
Holzschwellen und das Altfett von den Weichenstellvorrichtungen sind spätestens mit der
Meldung über die abgeschlossene Auflassung der beantragten Strecken oder von Teilstrecken
der Behörde vorzulegen.
4. Alle für die Entwässerung bestehenden Eisenbahnzweckbauten sind in einem ordnungs- und
funktionsfähigen Zustand zu erhalten.
Jährlich im Dezember, beginnend im Jahr 2011, ist der Behörde ein Bericht über das Ergebnis
der Kontrolle dieser Zweckbauten vorzulegen. Dabei ist auch über die dabei festgestellten
Mängel und über die vorgenommenen Mängelbeseitigungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten zu
berichten.“
Mit Aktenvermerk vom 5. September 2011 hielt der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik
und –betrieb Folgendes fest:
„Unter Zugrundelegung der Einreichunterlagen für die geplanten Abtragungsmaßnahmen auf den
Bahnstrecken Gstadt – Ybbsitz, Waidhofen an der Ybbs – Lunz am See, Waidhofen an der Thaya
– Staatsgrenze sowie Göpfritz – Raabs an der Thaya ist der Vorschreibungspunkt betreffend das
Durchziehen des Straßenprofils und der Nivelette dahingehend zu ergänzen, dass der Abtrag der
Schienen und Schwellen im Bereich der (ehemaligen) Eisenbahnkreuzungen sich jeweils
mindestens um einen Meter über den befestigten Straßenrand hinaus erstreckt.
Ein genereller Abtrag der Schienen und Schwellen auf den ehemaligen Bahnstrecken innerhalb
der gegenständlichen aufzulassenden Streckenabschnitte ist aus eisenbahnfachlicher Sicht nicht
erforderlich, da aus deren Beibehaltung keine Gefährdung für die Straßenbenützer bzw. für
angrenzende öffentliche Verkehrsflächen ableitbar ist.
Es handelt sich bei der oben angeführten Vorgangsweise um sicherheitsrelevante Maßnahmen.
Bei Erfüllung dieser Maßnahmen kann auf den querenden Straßen keine Gefährdung für die
Straßenbenützer, die über das gewöhnliche Maß hinausgeht, abgeleitet werden.“
Im Rahmen eines am 13. September 2011 geführten Telefonates teilte der Amtssachverständige
für Abfallwirtschaft mit, dass die im Gutachten vom 26. August 2011 für notwendig erachtete
Auflage 2. wie folgt zu lauten habe:
- 30 -
„Unverzüglich nach dem Abbau des Gleisrostes sind die Holzschwellen einem befugten Sammler
zu übergeben oder ist der Eisenbahnbehörde der zulässige Wiedereinsatzort bekannt zu geben.“
Mit E-Mail vom 23. September 2011 übermittelte die Juhász & Markgraf Verkehrsconsulting OG
die Unterlagen „Auflassungsverfahren gemäß § 29 EisbG Maßnahmen bei der dauernd
eingestellten Strecke Gstadt – Göstling an der Ybbs von Bahn-km 5,679 bis Bahn-km 43,870“ und
„Auflassungsverfahren gemäß § 29 EisbG Maßnahmen bei der dauernd eingestellten Strecke
Gstadt – Ybbsitz von Bahn-km 0,196 bis Bahn-km 5,862“, beide datieren vom 22. September
2011.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
ad Spruchpunkt I.:
§ 29 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG lautet:
„(1) Dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer
Eisenbahn sind aufzulassen. Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder von
aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn hat der im Abs. 2 angeführten Behörde anzuzeigen,
welche Eisenbahnanlagen er zu beseitigen beabsichtigt und die Vorkehrungen anzuzeigen, die
er im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden an
öffentlichem oder privatem Gut zu treffen beabsichtigt, die durch die aufzulassende Eisenbahn
oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten.
(2) Bei dauernder Einstellung des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer
öffentlichen Eisenbahn hat der Landeshauptmann, bei dauernder Einstellung des Betriebes
einer nicht-öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer nicht-öffentlichen Eisenbahn hat die
Bezirksverwaltungsbehörde, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen,
insbesondere auf die Belange der öffentlichen Sicherheit, von Amts wegen zu verfügen,
welche Eisenbahnanlagen über die bekannt gegebenen Eisenbahnanlagen hinaus zu
beseitigen und welche über die angezeigten Vorkehrungen hinaus gehenden Vorkehrungen zu
treffen sind, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut, die durch die aufzulassende
Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten, zu
vermeiden, insoweit nicht ohnedies der vor dem Bau der aufzulassenden Eisenbahn oder des
aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn bestandene Zustand hergestellt wird. Ist keine
- 31 -
behördliche Verfügung notwendig, ist dies dem Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder
dem Inhaber von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn mitzuteilen.
(3) Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder der Inhaber eines aufzulassenden Teiles
einer Eisenbahn hat die durchgeführte Auflassung der dauernd betriebseingestellten
Eisenbahn oder von dauernd betriebseingestellten Teilen einer Eisenbahn der Behörde
anzuzeigen.
(4) Die dauernd betriebseingestellte Eisenbahn oder der dauernd betriebseingestellte Teil einer
Eisenbahn gelten als aufgelassen, wenn der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder
eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn diese entsprechend seiner Anzeige, und falls die
Behörde eine Verfügung gemäß Abs. 2 erlassen hat auch entsprechend dieser Verfügung,
aufgelassen hat und die Behörde dies bescheidmäßig festgestellt hat.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Anlagen und Bauten, die auf Grundlage einer für
erloschen erklärten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bereits errichtet worden sind, mit
der Maßgabe, dass zuständige Behörde der Landeshauptmann ist, wenn die
eisenbahnrechtliche Baugenehmigung von diesem oder dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie für erloschen erklärt worden ist, und dass zuständige Behörde die
Bezirksverwaltungsbehörde ist, wenn die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung von ihr für erloschen erklärt worden ist.“
In Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz
2 (2011) finden sich zu § 29 folgende hier relevanteAnmerkungen:
„
Zu § 29 Abs 1: Wenn eine Eisenbahn oder ein Teil dauernd betriebseingestellt wird, sind diebeabsichtigten Maßnahmen zur Beseitigung und die Vorkehrungen zur Sicherung gegen die
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden anzuzeigen. Das sind
die
Anzeige eines Vorhabens zur Auflassung und der Beginn der Abwicklungsphase.[…]
Die beabsichtigten
Maßnahmen zur Auflassung können solche zur Beseitigung derEisenbahnanlagen
sein, die abgetragen werden. Eine Beseitigung ist aber nicht vorgeschrieben,so wie auch keine Rekultivierung vorgeschrieben ist. Sie wäre nicht unzweckmäßig, wenn die
Erhaltung für eine andere Verwendung beabsichtigt ist und somit nicht die Eisenbahnanlagen als
solche aufgelassen werden sollen, sondern nur der Eisenbahnzweck aufgelassen wird.
Beispielsweise können die Eisenbahnanlagen für einen Veranstaltungsbetrieb nachgenutzt oder
ein Bahnhofsgebäude als Gebäude für andere Zwecke weiterverwendet werden. Jedenfalls sind
aber die Vorkehrungen anzuzeigen, die im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und
zur Vermeidung von Schäden an öffentlichem oder privatem Gut beabsichtigt sind. Diese
sichernden Vorkehrungen
beziehen sich bei einer dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder- 32 -
ihren Teilen nicht mehr auf den Betrieb und den Verkehr wie gemäß § 19, sondern nur auf den
Fortbestand während der Auflassung.
[…]
Die Behörde hat anhand der öffentlichen Interessen, insb der Belange iSd Erfordernisse der
öffentlichen Sicherheit
, zu prüfen, ob die angezeigten Maßnahmen ausreichend sind, umSchäden an öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden. Unter solchen Schäden sind nicht nur
die Sachschäden, sondern auch die allfälligen Schäden an Leben oder Gesundheit von Personen
zu verstehen (vgl den Größenschluss zu § 19 Abs 2). Sind die Maßnahmen nicht ausreichend, hat
die Behörde von Amtswegen eine
Verfügung über die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen zutreffen. Das ist ein anordnender Bescheid. Eine solche Verfügung für die Behörde erübrigt sich
‚insoweit’, als die Anzeige eine Wiederherstellung des vor dem Bau der Eisenbahn bestandenen
Zustandes beinhaltet, also eine Rekultivierung. Wenn keine Verfügung nötig ist, genügt es, dass
dies die Behörde dem anzeigenden Inhaber mitteilt.
[…]“
Vorweg wird festgehalten, dass die Auflassungsverfahren hinsichtlich der dauernd eingestellten
Eisenbahnstrecken Gstadt – Ybbsitz und Waidhofen an der Ybbs – Lunz am See unter
Heranziehung der Verfahrensgrundsätze des § 39 Abs 2 AVG, also Zweckmäßigkeit, Raschheit,
Einfachheit und Kostenersparnis, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.
In Anbetracht dessen, dass die beiden Strecken mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von
Niederösterreich vom 22. November 2010, RU6-E-2870/001-2010 und RU6-E-2865/001-2010,
rechtskräftig eingestellt wurden, liegt die in § 29 Abs. 1 Satz 1 EisbG normierte Voraussetzung für
die Durchführung des Auflassungsverfahrens, nämlich „dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen
oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn“, zweifellos vor. Angemerkt wird, dass
etwaigen Interessenten im Rahmen des Verfahrens gemäß § 28 EisbG keine Parteistellung
zukommt und diese somit auch nicht die Zustellung des (Einstellungs-)Bescheides beantragen können.
Wie sich dem vorstehend wiedergegebenen Schreiben der ÖBB-Infrastruktur AG vom 18. März
2011 entnehmen lässt, steht im vorliegenden Fall außer Streit, dass die NÖVOG als Inhaberin der
gegenständlichen dauernd betriebseingestellten Eisenbahnen anzusehen ist. Der Umstand, dass
die ÖBB-Infrastruktur AG nach wie vor als grundbücherliche Eigentümerin der gegenständlichen
Flächen aufscheint, vermag an der Legitimation der NÖVOG nichts zu ändern, stellt § 29 EisbG
doch nicht auf das Kriterium des Eigentums in zivilrechtlicher Hinsicht ab. Dies gilt auch für die
Tatsache, dass für den in Rede stehenden Kaufvertrag zwischen der ÖBB-Infrastruktur AG und
- 33 -
der NÖVOG keine Genehmigung gemäß § 25 EisbG vorliegt, da diese Bestimmung auf den
Fortbetrieb einer öffentlichen Eisenbahn oder Teilen davon abzielt, was aber bei einer dauernd
betriebseingestellten Eisenbahn gerade nicht mehr näher zu thematisieren ist.
Beim Auflassungsverfahren gemäß § 29 EisbG handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren,
auf das die Bestimmungen der §§ 31 ff. leg.cit. hinsichtlich der eisenbahnrechtlichen
Baugenehmigung, insbesondere jene des § 31c – die Auflagefrist des Bauentwurfes und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend –, nicht zur Anwendung kommen.
§ 29 EisbG sieht im Rahmen des Auflassungsverfahrens mehrere Schritte vor, die letztlich in der
Erlassung eines Feststellungsbescheides münden, womit dann die Eisenbahn und ihre Objekte
grundsätzlich aus dem Genehmigungsregime des EisbG ausscheiden. Die vom
Amtssachverständigen für Wasserbautechnik angedachte Vorschreibung von Auflagen kommt
nicht in Betracht, da es sich dabei einerseits um „Dauerauflagen“ handelt, was mit dem (zeitlich
befristeten) Charakter des Auflassungsverfahrens nicht vereinbar wäre und diese andererseits der
Einhaltung wasserrechtlicher Bestimmungen Nachdruck verschaffen sollen, wozu wiederum nicht
auf die Vorschreibung von Auflagen zurückzugreifen ist.
Die vom Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft angeführten Auflagenpunkte - abgesehen von
jenem, der in modifizierter Form in Punkt 4) des Spruches Eingang gefunden hat - und die vom
Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und –betrieb für erforderlich erachteten, über die im
Spruch hinausgehenden Auflagenpunkte 1) und 2) resultieren aus den mit Schreiben der NÖVOG
vom 16. März 2011 und 1. April 2011 übermittelten Unterlagen, in denen eine Nachnutzung als
Radweg angeführt wurde. In den nunmehr vorgelegten Unterlagen der Juhász & Markgraf
Verkehrsconulting OG vom 22. September 2011 wird nicht mehr auf eine bestimmte Form der Nachnutzung abgestellt.
Weitergehende Vorkehrungen sind daher im Rahmen der jeweiligen, die konkrete Nachnutzung
der aufgelassenen Bahnstrecken betreffenden Verfahren zu berücksichtigen, jedenfalls nicht im Rahmen des Auflassungsverfahrens.
Die vom Amtssachverständigen für Bautechnik geforderte Auflage fand als Auflagenpunkt 3) Eingang in den Spruch.
Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens waren über die angezeigten Vorkehrungen
hinaus Verfügungen zu treffen, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden, die
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durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten.
Die Eisenbahnbehörde geht davon aus, dass damit den öffentlichen Interessen, insbesondere den
Belangen i.S.d. Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit, hinreichend entsprochen wird, weshalb
die Beiziehung von Sachverständigen aus weiteren Sachgebieten unterbleiben konnte.
ad Spruchpunkt II. und III.:
Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.
ad Spruchpunkt IV.:
Die Erhebung von Einwendungen setzt Parteistellung voraus.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt dazu im Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 94/03/0194,
Folgendes fest:
„§ 29 Abs. 2 EG lautet:
‚Wird die gänzliche und dauernde Einstellung des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteils)
bewilligt, so hat die Behörde gleichzeitig die Konzession für die Eisenbahn (für den Streckenteil)
für erloschen zu erklären. Sie hat weiters nach Maßgabe der Erfordernisse der öffentlichen
Sicherheit zu entscheiden, welche Eisenbahnanlagen zu beseitigen und welche baulichen
Maßnahmen zur Herstellung des Zustandes zu treffen sind, der dem vor dem Bau der Eisenbahn
bestandenen entspricht. Wenn es sich um die Beseitigung von Eisenbahnanlagen auf Straßen
handelt, ist die zuständige Straßenverwaltung anzuhören.’
Gemäß § 8 AVG ist Partei, wer an einer Verwaltungssache vermöge eines Rechtsanspruches oder
eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Einen Rechtsanspruch hat, wem ein Anspruch auf eine
bestimmte behördliche Tätigkeit zukommt. Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die
Rechtsordnung vorsieht, dass bestimmte Umstände in Bezug auf eine Person von der Behörde bei
ihrer Entscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen
Verwaltungsverfahrensrechts
6, Rz. 118). Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches- 35 -
Interesse zusteht, ist nach den von der Verwaltungsbehörde im jeweiligen Verfahren
anzuwendenden Rechtsvorschriften zu entscheiden. Es kommt darauf an, ob die Rechtsordnung
dem einzelnen eine Berechtigung gewährt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine
Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren.
Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 EG hat die Behörde Maßnahmen ‚nach Maßgabe der Erfordernisse der
öffentlichen Sicherheit’ anzuordnen. Die im gegenständlichen Fall von der Behörde anzuwendende
Rechtsvorschrift sieht daher die Berücksichtigung öffentlicher Interessen vor, räumt aber
niemandem - auch nicht den in § 34 Abs. 4 EG genannten Personen - subjektive öffentliche
Rechte ein. Dass sich solche aber aus anderen Bestimmungen des EG ergeben könnten, ist nicht
zu erkennen und wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Eine eisenbahnrechtliche
Baugenehmigung ist gemäß § 29 Abs. 3 EG nur für die Auflassung von Bahnhöfen und
Haltestellen erforderlich, nur in diesem Bereich käme eine Parteistellung nach § 34 Abs. 4 EG in
Betracht. § 29 Abs. 2 EG verdrängt im Übrigen auch § 14 Abs. 3 EG (vgl.
Kühne/Hofmann/Nugent/Roth, Anm. 1 zu § 37 EG).
Der Verwaltungsgerichtshof kann es sohin nicht als rechtswidrig erkennen, dass die belangte
Behörde die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht als Partei anerkannt hat.
Daraus ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin durch die abschlägige Entscheidung über
ihre im Verwaltungsverfahren vorgebrachten ‚Einwendungen’ in keinem Recht verletzt worden ist.“
Dieses Ergebnis trifft auch auf das Auflassungsverfahren gemäß § 29 EisbG i.d.g.F. zu.
Da der Gemeinde Hollenstein an der Ybbs, dem Verein „Ybbstalbahn Entwicklungsgemeinschaft“
und der Gemeinde St. Georgen am Reith somit im Auflassungsverfahren betreffend die dauernd
eingestellten ÖBB-Strecken Gstadt –Ybbsitz und Waidhofen an der Ybbs – Lunz am See keine
Parteistellung zukommt, war wie in Spruchpunkt IV. dargetan zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Es besteht das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. Damit die Berufung inhaltlich
bearbeitet werden kann, muss sie
- 36 -
- binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, mit Telefax, im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise
beim Amt der NÖ Landesregierung eingebracht werden,
- diesen Bescheid bezeichnen (Geben Sie bitte das Bescheidkennzeichen an und die Behörde,
die den Bescheid erlassen hat),
- einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Bescheides sowie
- eine Begründung des Antrages enthalten.
Die Gebühr für die Berufung beträgt € 14,30.
Ergeht an:
13. Gemeinde St. Georgen am Reith, zu Hd. Frau / Herrn Bürgermeister, 3344 St. Georgen am Reith
------------------------------------------------
1. Gemeinde Opponitz, zu Hd. Frau / Herrn Bürgermeister, 3342 Opponitz
2. Abteilung Gesamtverkehrsangelegenheiten
3. Abteilung Bau- und Anlagentechnik
z.Hd. Herrn DI M...........
4. ST4 Fachbereich Sondernutzung und Fremdprojekte, z.H. Herrn Ing. Kuttenberger
5. Gebietsbauamt St. Pölten, z.H. Herrn DI Koletschka, Klostergasse 31, 3100 St. Pölten
6. BD2 Verkehrstechnik, z.H. Herrn DI Wagenhofer
7. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie , Verkehrs-Arbeitsinspektorat,
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
unter Anschluß der Parie C
8. ÖBB-Infrastruktur AG, Praterstern 3 , 1020 Wien
9. Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs, Oberer Stadtplatz 28A, 3340 Waidhofen/Ybbs
10. Marktgemeinde Ybbsitz, zu Hd. Frau / Herrn Bürgermeister, 3341 Ybbsitz
11. Gemeinde Hollenstein an der Ybbs, z.H. Herrn Dr. Matthias Göschke, Rechtsanwalt,
Bossigasse 27, 1130 Wien
12. Verein "Ybbstalbahn Entwicklungsgemeinschaft", z.H. Herrn Dr. Matthias Göschke,
Rechtsanwalt, Bossigasse 27, 1130 Wien
14. Marktgemeinde Göstling an der Ybbs, zu Hd. Frau / Herrn Bürgermeister, 3345 Göstling an der Ybbs
15. Bundesdenkmalamt, Abteilung für technische Denkmale, Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien
16. Gebietsbauamt Krems/ Donau, z.H. Herrn DI Jöbstl, Drinkweldergasse 15, 3500 Krems/Donau
17. Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Preinsbacher Straße 11, 3300 Amstetten
18. Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, Rathausplatz 5, 3270 Scheibbs
Für den Landeshauptmann
Dr. B .....................
Abteilungsleiter
Dieses Schriftstück wurde amtssigniert.